Facility Services - Immobilienbetreuung von Privat- und Gewerbeobjekten in der DACH-Region - privis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Facility Services

privis Immobilienbetreuung GmbH | Industriestraße 13 | 6840 Götzis | Stand 2023

§1 ALLGEMEINES

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Rechtsgeschäfte der privis Immobilienbetreuung GmbH, Industriestraße 13, 6840 Götzis (im Folgenden „privis") mit ihren Kunden.

2. Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach KSchG gelten die folgenden Geschäftsbedingungen nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz nichts anderes bestimmen. 


§2 VERTRAGSGEGENSTAND

1. privis als Erbringer von Facility Services erbringt folgende Dienstleistungen:

Hausreinigung
Gartenpflege
Spezialreinigung
Unterhaltsreinigung

Diese umfassen regelmäßige Raumpflegearbeiten von Innenräumen, Außenflächen, Parkplätzen, Garagen sowie Aussenanlagen. Spezialreinigungen wie zB Garagennassreinigungen, Fassadenreinigungen, Fenster- und Glasreinigungen werden pro Auftrag nur einmalig erbracht.

2. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss bekannt zu geben, welche der in Abs 1 angeführten Dienstleistungen er in Anspruch nimmt


§3 ANGEBOT | VERTRAGSABSCHLUSS

1. Angebote von privis sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Ein Vertrag mit privis kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots an privis auf dem Postweg oder per E-Mail zustande. 


§4 KÜNDIGUNG, VERTRAGSDAUER, UND VERTRAGSBEENDIGUNG

1. Für die in § 2 dieser AGB aufgelisteten Dienstleistungen giltfolgende Vertragsdauer und Kündigungsmodalität als vereinbart:

Hausreinigungen: Verträge über Hausreinigungen werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und können durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden.

Gartenpflege: Verträge über Gartenpflegeleistungen werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Leistungen im Zusammenhang mit der Gartenpflege werden von privis im Zeitraum 15.4. bis 30.10. eines jeden Jahres erbracht. Werden Leistungen außerhalb dieses Zeitraumes erbracht, sind diese gesondert zu vergüten. Verträge über die Gartenpflege können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist bis zum 1.3. eines jeden Jahres für die darauffolgende Saison gekündigt werden.

Unterhaltsreinigungen: Verträge über Unterhaltsreinigungen werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden.

Spezialreinigungen: Spezialreinigungen werden von privis einmalig erbracht. Eine Kündigung nach Angebotsannahme durch privis ist nicht möglich. Angebote des Auftraggebers sind zwei Monate gültig.

2. privis ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Vorliegen höherer Gewalt, Zahlungsverzug trotz Mahnung, das nicht fristgemäße Leisten eines Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.


§5 LEISTUNGSUMFANG

1. Der Leistungsumfang der von privis zu erbringenden Dienstleistungen wird im Angebot von privis auf Grundlage der Kundenangaben detailliert und abschließend aufgelistet. Nach Annahme des Angebots durch den Kunden bedürfen Änderungen des Leistungsinhaltes, der schriftlichen Bestätigung durch privis.

2. Der Kunde ist verpflichtet, in Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht, privis nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen, damit eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch privis ermöglicht wird. Der Kunde wird privis zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese Informationen und Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde hat privis den Mehraufwand zu ersetzen, wenn es aufgrund der unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Kunden zu Verzögerungen kommt oder privis dadurch seine Leistungen wiederholen muss.

3. privis ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung").

4. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt im Namen des Kunden. privis wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.


§6 ENTGELT

1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. USt und sind mit der Rechnungslegung fällig.

2. Bei Zahlungsverzug gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz als vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher.

3. Für die Preiskalkulation sind die vom Kunden angegebenen Informationen wie zB über Spezifikationen und Quadratmeteranzahlen maßgeblich. privis ist berechtigt eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die vom Kunden angegebenen Informationen von tatsächlichen Verhältnissen abweichen und dadurch eine Mehrleistung durch privis erforderlich ist.

4. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist verlautbarte Indexzahl des Januars im Jahr des Vertragsabschlusses. Am Beginn eines jeden Jahres wird die Preisanpassung gemäß der Differenz des zuletzt verlautbarten Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet.

5. Der Kunde ist verpflichtet, privis am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

6. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet privis dem Kunden keinen bestimmten Erfolg und hat einen erfolgsunabhängigen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen.

7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann privis sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.


§7 LEISTUNGS-/LIEFERVERZUG

1. privis haftet nicht für Leistungs- bzw Lieferverzug in Folge höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne ein Verschulden von privis zu einem Leistungs- bzw. Lieferverzug geführt haben.

2. In Fällen höherer Gewalt ist privis berechtigt, ihre Leistung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw von privis schriftlich zu bestätigen.


§8 KONKURRENZKLAUSEL

Der Kunde verpflichtet sich, das von privis eingesetzte Personal während aufrechtem Vertrag mit privis und bis neun Monate nach Vertragsbeendigung nicht abzuwerben. Falls der Kunde gegen diese Bestimmung verstoßen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-- pro abgeworbenen Mitarbeiter verpflichtet. privis bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.


§9 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

1. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden, der Unternehmer iSd UGB ist, nachzuweisen. § 924 ABGB findet für ihn keine Anwendung.

2. Der Kunde, der Unternehmer iSd UGB ist, ist verpflichtet, Leistungen, die aufgrund eines Dauerreinigungsvertrages erbracht werden, innerhalb von 48 Stunden ab Leistungserbringung und spezifiziert schriftlich zu rügen.

3. Sofern privis Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese dem Kunden gemäß der im Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste nach Aufwand gesondert verrechnet.

4. privis haftet für Sachschäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung verjährt für Kunden, die Unternehmer iSd UGB sind, in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

5. privis haftet nicht für Schäden, die trotz ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entstehen. Die Haftung von privis für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und für den Verlust von an privis übergebenen Schlüssel und Gegenständen sowie für sonstige Schäden wird ausgeschlossen.


§10 DATENSCHUTZ

1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

2. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden. 


§12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Dornbirn. Für Verbraucher gilt das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht als Gerichtsstand.

2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von privis mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

3. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genügt.

4. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit oder Gültigkeit des übrigen Inhalts.

5. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu schließen sind.